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   BGH, 02.12.1955 - I ZR 22/54   

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https://dejure.org/1955,5964
BGH, 02.12.1955 - I ZR 22/54 (https://dejure.org/1955,5964)
BGH, Entscheidung vom 02.12.1955 - I ZR 22/54 (https://dejure.org/1955,5964)
BGH, Entscheidung vom 02. Dezember 1955 - I ZR 22/54 (https://dejure.org/1955,5964)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 23.05.1952 - I ZR 163/51

    Entkräftung des Anscheinsbeweises

    Auszug aus BGH, 02.12.1955 - I ZR 22/54
    Auf die Revision des Klägers wurde dieses Urteil vom unterzeichneten Senat aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Schifffahrtsobergericht zurückverwiesen (BGHZ 6, 169 [BGH 23.05.1952 - I ZR 163/51] ), weil die in der Rechtsprechung entwickelten Regeln des Beweises des ersten Anscheins verkannt seien.
  • BGH, 29.06.1951 - I ZR 27/51

    Haftung des Schiffseigners

    Auszug aus BGH, 02.12.1955 - I ZR 22/54
    Im Gegensatz zu ähnlichen Tatbeständen des Seerechts haftet in der Binnenschiffahrt jedes Schiff eines Schleppzuges nur für Verschulden seiner eigenen Besatzung (§ 4 Abs. 3 BSchiffG, RGZ 65, 382, BGHZ 3, 34 [37]).
  • RG, 23.03.1907 - I 378/06

    Wird bei der Binnenschiffahrt die Haftung des Eigners des geschleppten Schiffes

    Auszug aus BGH, 02.12.1955 - I ZR 22/54
    Im Gegensatz zu ähnlichen Tatbeständen des Seerechts haftet in der Binnenschiffahrt jedes Schiff eines Schleppzuges nur für Verschulden seiner eigenen Besatzung (§ 4 Abs. 3 BSchiffG, RGZ 65, 382, BGHZ 3, 34 [37]).
  • BGH, 14.02.1957 - II ZR 332/55

    Rechtsmittel

    Dem Geschädigten kann ferner der Beweis des ersten Anscheins die ihm obliegende Beweisführung erleichtern, wenn sich nämlich auf Grund des unbestrittenen oder vom Gericht festgestellten Sachverhalts nach der Lebenserfahrung der Schluß auf ein ursächliches Verschulden des Schädigers rechtfertigt, z.B. wenn der Überholer den zu Überholenden anfährt (vgl. BGH Urteil vom 2. Dezember 1955 I ZR 22/54 für einen Fall der Schiffsbegegnung).
  • BGH, 27.03.1958 - II ZR 340/56

    Rechtsmittel

    Denn der Schleppkahn haftet nicht für ein etwaiges Verschulden der Führung seines Schleppers, dem die Leitung des Schleppzuges obliegt (§ 4 Abs. 3 BSchG; RGZ 65, 382; 78, 156; Urteil des BGH vom 2. Dezember 1955 I ZR 22/54).
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